Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 113

§ 113 – Unerlaubte Ansammlung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Wer sich einer öffentlichen Versammlung anschließt oder nicht geht, nachdem er dreimal rechtmäßig aufgefordert wurde, macht sich ordnungswidrig.
  • Auch wer nicht erkennt, dass die Aufforderung rechtmäßig ist, handelt ordnungswidrig.
  • Die Geldbuße für das erste Verhalten kann bis zu eintausend Euro betragen.
  • Für das zweite Verhalten kann die Geldbuße bis zu fünfhundert Euro betragen.
  • Die Aufforderung muss von einer Person mit Hoheitsbefugnissen kommen.